DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-06-06 |
Rat
• Prioritäten der Trio-Ratspräsidentschaft
• Trilog-Verhandlungen zur Medizinprodukte-Verordnung dauern an
Kommission
• Europäische Säule sozialer Rechte
• Bessere Rechtsetzung: Umsetzung des Pakets nimmt Form an
• Arbeitsersparnis durch einheitliche Eigenerklärung
• Best practices: EaSI-Projekte
• Entlastung des Faktors „Arbeit“ von Steuern und Sozialabgaben
• Phalanx der Befürworter einer Finanztransaktionssteuer bröckelt weiter
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Italien: Chef der staatlichen Pharmabehörde muss gehen
Die EuGH-Urteile Miles (Rs. C-196/09) und Oberto (verb. Rs. C-464/13 und C-465/13) betreffen die Frage, ob bei Streitigkeiten zwischen einer ausschließlich von EU-Mitgliedstaaten getragenen internationalen Organisation einerseits und ihren Bediensteten andererseits hinsichtlich der Auslegung des EU-Rechts der EuGH nach Art. 267 AEUV angerufen werden kann. Im Fall Miles war der EuGH der Ansicht, dass die Beschwerdekammern solcher Organisationen nicht vorlagebefugt sind. Aus der Entscheidung des EuGH im Fall Oberto ergibt sich (auch wenn der EuGH das nicht ausdrücklich sagt), dass die mangelnde Vorlagebefugnis nicht zu einer hilfsweisen Zuständigkeit der – vorlagebefugten – staatlichen Gerichte führt.
Die Rückverlagerung von Tätigkeiten von einem Subunternehmer in das Unternehmen des Auftraggebers (Backsourcing) wirft aus arbeitsrechtlicher Sicht die Frage auf, ob es sich dabei um einen Betriebsübergang i. S. d. Richtlinie 2001/23/EG handelt. Der EuGH hatte sich jüngst in der Rs. ADIF (ZESAR 2016, 230 ff. – in diesem Heft) mit genau dieser Frage zu befassen. Grund genug, sich der Thematik einmal vertieft anzunehmen.
Ein Berufskrankheitenrecht in Europa kann (mindestens) unter zwei Aspekten gesehen werden: Wie werden grenzüberschreitende Sachverhalte abgehandelt und wie entwickelt sich ein europäisches Berufskrankheitenrecht? Während zum ersten Aspekt ein Blick auf die Verordnung 883/04 (und deren Durchführungsverordnung 987/09) zu werfen ist, wird man sich beim zweiten mit der Europäischen Liste der Berufskrankheiten auseinandersetzen müssen.
Rechtssache: 1 C 28.14
Datum: 25.2.2016
Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Richtlinie 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 9.7.2015, Rs. C-177/14 María José Regojo Dans ./. Consejo de Estado – Anmerkung von Tom Stiebert, Bonn
Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH vom 9.11.2015, Rs. C-432/14 O ./. Bio Philippe Auguste SARL – Anmerkung von Dr. Birgit Schrattbauer, Salzburg
Richtlinie 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 26.11.2015, Rs. C-509/14 Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) ./. Luis Aira Pascual, Algeposa Terminales Ferroviarios SL, Fondo de Garantía Salarial – Anmerkung von Dr. Gerrit Forst, Bonn
Art. 49, 56 AEUV
Urteil des EuGH vom 28.1.2016, Rs. C-50/14 Consorzio Artigiano Servizio Taxi e Autonoleggio (CASTA) u. a. ./. Azienda sanitaria locale di Ciriè, Chivasso e Ivrea (ASL TO4), Regione Piemonte – Anmerkung von Ass.-Prof. Birgit Haslinger, LLM. Linz
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