DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
Parlament
• Interfraktionelle Intergroups stehen fest
Rat
• Lettische Ratspräsidentschaft will Fortschritte bei EURES und Bekämpfung von Schwarzarbeit
Kommission
• Europäischer Investitionsplan
• Interpretation des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts
• EU-Kommission veröffentlicht TTIP-Papiere, Verhandlungen laufen weiter
• Mobile Gesundheitsdienste: Ergebnisse der öffentlichen Konsultation
• Ausschuss für Sozialschutz veröffentlicht Jahresbericht 2014
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss
• Stillstand bei EU-Datenschutzverhandlungen schadet der Wirtschaft
Europäische Gruppierungen
• Sozialversicherungsausweise in der europäischen Bauwirtschaft
Aus den EU-Mitgliedstaaten
• Bulgarien will den Euro, Tschechien hat keine Eile
• Portugal: Regierung Coelho lässt Athener „Südfront“ abblitzen
• Großbritannien: Anti-EU-Presse und Regierung proben für „Eurokrise“
Welcher EU-Mitgliedstaat muss für den sozialen Schutz eines Wanderarbeitnehmers eintreten, wenn dieser arbeitslos wird? Zumeist lautet die Antwort aus langer Tradition heraus: Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit. Allerdings geben sowohl EuGH-Rechtsprechung als auch aktuelle europäische Normsetzung Anlass, dieses „eherne Gesetz“ zu hinterfragen. Teil II in der Mai/Juni-Ausgabe behandelt die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die insoweit eine erstaunliche Wendung bewirkt hat.
Die Frage, ob erwerbstätige Personen als Arbeitnehmer oder als Selbstständige zu betrachten sind, ist nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten zu entscheiden. Das Europäische Recht sieht im Grundsatz dieselben Koordinierungsregeln für Arbeitnehmer und Selbstständige vor. Sonderregelungen für Selbstständige gibt es jedoch insbesondere im Bereich der Entsendungen und der Kollisionsnormen.
Beweiserleichterungen sind ein probates Mittel, um einen effektiven Diskriminierungsschutz zu gewährleisten. Lässt sich die Ungleichbehandlung selbst, also die objektive Schlechterstellung einer Person, meist noch relativ einfach feststellen, sieht dies hinsichtlich der subjektiven Benachteiligungskomponente, also dem Nachweis der Motivation, dass die Ungleichbehandlung wegen eines verpönten Merkmals vorgenommen wurde, regelmäßig anders aus.
Mit seiner Entscheidung in der Rs. Bundesdruckerei (abgedruckt in diesem Heft S. 168 ff.) schreibt der EuGH auf Veranlassung der Vergabekammer Arnsberg fort, was bereits in der Rs. Rüffert offenbar wurde: Der Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten, öffentliche Aufträge nur an solche Bieter zu vergeben, die sich zur Zahlung eines bestimmten Lohns verpflichten, ist durch das Unionsrecht stark beschränkt.
Richtlinie 96/71/EG; Art. 56 AUEV
EuGH, Urt. v. 18.9.2014, Rs. C-549/13 Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Gisela Hütter, Bonn, abgedruckt in diesem Heft S. 170 ff.
Richtlinie 2000/78/EG
EuGH, Urt. v. 11.11.2014, Rs. C-530/13 Leopold Schmitzer ./. Bundesministerin für Inneres –
Anmerkung von Prof. Dr. Gustav Wachter, Innsbruck
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