DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
Kommission
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Anlässlich einer kleinen Feierstunde am 29. März 2021, etwa zur Halbzeit der von November 2020 bis Mai 2021 währenden deutschen Präsidentschaft (Vorsitz) im Ministerkomitee des Europarates, hat der deutsche Botschafter der Ständigen Vertretung Deutschlands beim Europarat Rolf Mafael offiziell die Ratifikationsurkunde und die Begleit- und Erläuterungsschreiben Deutschlands zur Revidierten Europäischen Sozialcharta an die Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić überreicht. Damit wurde der Prozess der Ratifikation dieses umfassenden Vertragsvölkerabkommens der ältesten europäischen Staatengemeinschaft nach einem unendlich langen Vierteljahrhundert doch noch zu einem guten Ende gebracht.
Vergütungsregelungen können Anreize schaffen, auf den unionsrechtlich gewährleisteten Urlaubsanspruch zu verzichten. Dies wirft die Frage auf, inwieweit dies zur Unionsrechtswidrigkeit der entsprechenden Rechtsgrundlage führt. Im vorliegenden Beitrag werden zunächst die zentralen Entscheidungen des EuGH dargestellt. Sodann werden Leitlinien für die Auslegung des Unionsrechts entwickelt, die insbesondere die Erholungsfunktion des Urlaubsanspruchs und die monetären Interessen der Arbeitnehmer in den Blick nehmen und ins Verhältnis zueinander setzen.
Neueste Reformen des englischen Adult Social Care Systems, sollen dazu dienen, dem sozialen Risiko der Langzeitpflegebedürftigkeit nachhaltig zu begegnen. Vor allem mit der Einführung einer Kostenobergrenze für die Finanzierung der eigenen Pflege soll eine Alternative zu universalen, solidaritätsbasierten Leistungssystemen geschaffen werden. Dieser Beitrag nimmt eine rechtliche und sozialpolitische Bewertung dieser Reform vor und zeigt ihre Stärken und Schwächen vor dem Hintergrund des britischen Wohlfahrtsstaats auf.
Rechtssache: C-453/21
Datum: 21.7.2021
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Klägerin: FC
Beklagte: X-FAB Dresden GmbH & Co. KG
Urteil des EuGH vom 15.7.2021, Rs. C-795/19 (XX . /. Tartu Vangla), ECLI:EU:C:2021:606 –
Anmerkung von Lena Bleckmann und Charlotte Schippers, Bonn
Urteil des EuGH vom 25.11.2021, Rs. C-372/20 (QY . /. Finanzamt Österreich, vormals Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien), ECLI:EU:C:2021:962 –
Anmerkung von Katharina Arnreither, Linz
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