Anlässlich einer kleinen Feierstunde am 29. März 2021, etwa zur Halbzeit der von November 2020 bis Mai 2021 währenden deutschen Präsidentschaft (Vorsitz) im Ministerkomitee des Europarates, hat der deutsche Botschafter der Ständigen Vertretung Deutschlands beim Europarat Rolf Mafael offiziell die Ratifikationsurkunde und die Begleit- und Erläuterungsschreiben Deutschlands zur Revidierten Europäischen Sozialcharta an die Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić überreicht. Damit wurde der Prozess der Ratifikation dieses umfassenden Vertragsvölkerabkommens der ältesten europäischen Staatengemeinschaft nach einem unendlich langen Vierteljahrhundert doch noch zu einem guten Ende gebracht. Es stellt sich aber auch die ernüchternde Frage, ob die Erweiterung der alten ESC von 1961 um weitere elf soziale Rechte und einer geschärften Funktionsweise der Charta tatsächlich Fortschritt im sozialen Europa des Europarates ermöglicht oder ob das unveränderte Beharrungsvermögen hergebrachter langjähriger Vorbehalte gegen die Verfestigung sozialer Zusammenarbeit sich letztlich nicht doch wieder durchsetzt und alles beim Alten bleibt. Dafür spricht zunächst die Liste der von Deutschland vorgebrachten Vorbehalte und Anwendungserklärungen. Aber gleichzeitig weht auch in Straßburg nicht nur durch die Wahl der neuen Generalsekretärin Pejčinović Burić und durch den wiederholten Versuch, den so genannten Turinprozess, also die vereinbarte Weiterentwicklung der „Europäischen Sozialen Grundrechtecharta“ der RESC zu befördern, vielleicht doch eine leichte Brise des Fortschritts und der Reformbereitschaft. Der Beitrag bewertet vorsichtig die Aussichten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-01 |
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