DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-01 |
Kommission
• Schnellere Hilfe für Einzelpersonen – mehr Rechtssicherheit für Unternehmen – bessere Zusammenarbeit der Behörden
Parlament
• Interoperabilität wird vom Europäischen Parlament begrüßt
Europäische Einrichtungen
• Informeller Rat diskutiert über soziale Investition
Grenzüberschreitende Telearbeit sollte die Bekämpfung der Covid 19-Pandemie erleichtern. Sie war daher während der Pandemie weit verbreitet. Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme sozialer Sicherheit (Art. 71 VO (EG) Nr. 883/2004) befasste sich mehrfach und unterschiedlich mit den Folgen grenzüberschreitender Telearbeit für das anwendbare Sozialrecht und erließ dazu mehrere, unterschiedliche Beschlüsse. Mit Wirkung ab 1.7.2023 sollen dafür neue Grundsätze gelten. Der Aufsatz setzt sich mit der Problematik auseinander und fragt, ob die diskutierten Regeln über grenzüberschreitende Telearbeit auf die Pandemiebekämpfung zu beschränken sind. Denn jene wirft Grundfragen des Koordinierungsrechts auf.
Wie geht ein Land bei zunehmend älterer Bevölkerung mit den Leistungen für Pflegebedürftige und ihrer Organisation um? Das neue, ohne Gegenstimmen verabschiedete, italienische Altersgesetz verfolgt eine Neujustierung der Pflegepolitik, an deren Ende umfassendere Evaluierungen, feiner ausgestaltete Leistungen und eine engere Koordination aller staatlichen Ebenen das Bild bestimmen sollten.
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2022 in der Rechtssache Hartberg-Fürstenfeld (abgedruckt in diesem Heft S. 400 ff.), insbesondere mit der Geltung von Richtlinien. Der Gerichtshof hat in diesem Falle auch den Tatbestand der Verhältnismäßigkeit in dieser Richtlinie und wohl darüberhinaus im gesamten Europäischen Recht näher bestimmt.
Vorlegendes Gericht: Tribunal Superoir de Justicia de las Islas Baleares,
Urteil v. 7.9.2022 – C-589/22 – Kläger: J.L.O.G., J.J.O.P.; Beklagte: Resorts Mallorca Hotels International SL
Urteil des EuGH vom 27.4.2023, Rs. C-192/22 (FI ./. Bayerische Motoren Werke AG), ECLI:EU:C:2023:347) –
Anmerkung von Dr. Alberto Povedano Peramato und Wiss. Mit. Matthias Sendner, Köln
Urteil des EuGH vom 20.4.2023, Rs. C-650/21 (Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich), ECLI:EU:C:2023:300 –
Anmerkung von Assoz. Prof. Dr. Andreas Mair, Innsbruck
Urteil des EuGH vom 8.3.2022, Rs. C-205/20 (NE ./. Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), ECLI:EU:C:2022:168 –
Anmerkung von Dr. Frank Hennecke, Ludwigshafen
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: