DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
Kommission
• Umsetzung des Europäischen Krebsplans
Parlament
• Entschließung des Europäischen Parlaments zu Pflege und Betreuung
Aus den Mitgliedstaaten
• Soziales Europa: Bessere Arbeitsbedingungen für alle
Die EU unterbreitete 2021 den Vorschlag zur rechtlichen Regelung von „Arbeitsbedingungen“ von über Plattformen Beschäftigte. Die nachfolgenden Überlegungen stellen den Vorschlag vor und würdigen seine Einzelregelungen wie grundlegenden Aussagen. Die Thematik ist dringlich und die europäische Zuständigkeit ist gegeben. Der Vorschlag lässt aber die internationalrechtliche Dimension der Plattformarbeit unberücksichtigt. Auch die Einzelvorschläge – namentlich im Hinblick auf die Vermutungsregelung für abhängige Beschäftigung – werfen hinsichtlich der Auswahlkriterien, Wirkungsweise und Gesamtanlage zahlreiche Zweifel auf.
Im Gesundheitswesen, aber auch in anderen Branchen, knüpfen gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen ihre Rechtsfolgen oftmals an die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Dies betrifft insbesondere gestaffelte Entgeltsysteme, in denen die Eingruppierung in die nächste Gehaltsstufe abhängig von den beim Arbeitgeber geleisteten Arbeitsjahren ist. Erstmals musste der EuGH sich 1994 mit der Problematik befassen, damals noch in Bezug auf die Vorgängernorm des Art. 48 EWGV. Seitdem ist eine Vielzahl von Entscheidungen in diesem Bereich ergangen.
40 Entscheidungen des EuGH in dem vergangenen Jahr bilden den Inhalt dieser Zusammenfassung zum Europäischen Arbeitsrecht, die jährlich erscheint und dem interessierten Leser einen kompakten Überblick verschaffen soll.
Die internationale Gemeinschaft hat in fünf Konferenzen entscheidende Beiträge zur Bekämpfung von Kinderarbeit geleistet. Diese bildeten die Grundlagen für die nahezu universelle Ratifikation der ILO-Kernarbeitsnormen Nr. 138 und 182. Dass die Bemühungen Erfolg hatten, zeigt sich an der jahrelang gesunkenen Quote der Kinder, die Kinderarbeit verrichten. Das Ziel, Kinderarbeit vollständig weltweit abzuschaffen, konnte bisher allerdings nicht erreicht werden. Dennoch stellen die Konferenzen ein wichtiges Instrument zur internationalen Vernetzung dar.
Rechtssache: C-184/22
Datum: 10.3.2022
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IK (Arbeitnehmerin)
Beklagte: KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation
Urteil des EuGH vom 28.4.2022, Rs. C-86/21 (Gerencia Regional de Salud de Castilla y León ./. Delia), ECLI:EU:C:2022:310 –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Schubert und Debora Prüwer, Hamburg
Urteil des EuGH vom 19.5.2022, Rs. C-33/21 (Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL), Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) ./. Ryanair DAC), ECLI:EU:C:2022:402 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, Fulda und Frankfurt am Main
Urteil des EuGH vom 7.7.2022, Rs. C-576/20 (CC ./. Pensionsversicherungsanstalt), ECLI:EU:C:2022:525 –
Anmerkung von Eva Schiebsdat, München
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