Art. 45 AEUV; VO (EU) Nr. 492/2011
Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über die Anerkennung der beruflichen Entwicklung im Gesundheitsdienst eines Mitgliedstaats, die ausschließt, dass die von einem Arbeitnehmer in einem öffentlichen Gesundheitsdienst eines anderen Mitgliedstaats erworbene Berufserfahrung für die Ermittlung des Dienstalters berücksichtigt wird, entgegenstehen, sofern die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die diese Regelung mit sich bringt, nicht einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel dient, die Erreichung dieses Ziels gewährleistet und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Urteil des EuGH vom 28.4.2022, Rs. C-86/21 (Gerencia Regional de Salud de Castilla y León ./. Delia), ECLI:EU:C:2022:310 –
Anmerkung von Prof. Dr. Claudia Schubert und Debora Prüwer, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-08 |
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