DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-05 |
Kommission
◆ Kommission will die Krisenresilienz der EU stärken
Parlament
◆ Festlegung neuer Risikoberufe von spanischen Europaabgeordneten gefordert
Europäische Einrichtungen
◆ Stress am Arbeitsplatz kostet Milliarden – was sind die Folgen?
◆ Demografischer Wandel erfordert tiefgreifende Reformen
Die Welt von gestern In dem gleichnamigen 1942 erschienenen Werk hat Stefan Zweig plakativ eine Zeitenwende der Migration beschrieben: „Vor 1914 hatte die Erde allen Menschen gehört. Jeder ging wohin er wollte und blieb, solange er wollte. Es gab keine Erlaubnisse, keine Verstattungen, und ich ergötze mich immer wieder neu an dem Staunen junger Menschen, sobald ich ihnen erzähle, dass ich vor 1914 nach Indien und Amerika reiste, ohne einen Pass zu besitzen oder je gesehen zu haben. Man stieg ein und stieg aus, ohne zu fragen und gefragt zu werden, man hatte nicht ein einziges von den hundert Papieren auszufüllen, die heute abgefordert werden. Es gab keine Permits, keine Visen, keine Belästigungen; dieselben Grenzen, die heute von Zollbeamten, Polizei, Gendarmerieposten dank des pathologischen Misstrauens aller gegen alle in einen Drahtverhau verwandelt sind, bedeuteten nichts als symbolische Linien, die man ebenso sorglos überschritt wie den Meridian in Greenwich.“
Die Europäische Union fördert nicht nur die Mobilität von Arbeitnehmern. Mobil sind auch Personen, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Nicht selten suchen sich Rentner für das Alter einen Lebensmittelpunkt aus, der von denjenigen während des aktiven Berufslebens abweicht.
Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist seit jeher ein arbeitsrechtliches Minenfeld – komplex in der Anwendung, praxisrelevant in der Restrukturierung und potenziell folgenschwer bei Fehlern.
Rs. C-172/25 – Vorlegendes Gericht: Curtea de Apel Constanța (Rumänien); Parteien des Ausgangsverfahrens: Berufungskläger: CP, Personal Sea Management SRL; Beklagte: Sulina Logistics SRL
EuGH, Beschluss vom 22.10.2024, Rs. C-603/23 (KI ./. YB/JN), ECLI:EU:C:2024:930 –
Anmerkung von Prof. Dr. Lydia Bittner, Magdeburg-Stendal
OGH, Beschluss vom 8.10.2024 – 10ObS111/24g
ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00111.24G.1008.000 –
Anmerkung von Karl Brandstetter, Linz
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