DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-08 |
Parlament
• Rolle der EU
• Gute und nachhaltige Arbeit ist die beste Medizin
• Erfolgsgeschichte „Krafttraining“ am Flughafen
• Wie geht es weiter?
• Forderungen des Parlaments
• Weiterer Verlauf der Verhandlungen
• Maßnahmepaket gegen Arzneimittelresistenzen geschnürt
• Forderungen der Abgeordneten
• Ursachen antimikrobieller Resistenzen
Kommission
• Ein Wolf im Schafspelz?
• Hintergrund
• Sozialschutz für atypisch Beschäftigte und Selbstständige
• Hintergrund
• Überwachung und Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen
• Nächste Schritte
• Ziele der ELA
• Organisation der ELA
• Wie geht es weiter?
• Praktische Barrieren und berechtigte Sorgen erschweren die Umsetzung
• Strategie für einen digitalen Binnenmarkt
Aus den Mitgliedstaaten
• Mehrsprachlichkeit
• Übernahme von Übersetzungskosten
• Online-Verwaltungsverfahren
• Übergangsfristen
• Wie geht es weiter?
„Man lernt nie aus“ und „zum Lernen ist es nie zu spät“ – so lauten etwas plakativ die Überschriften zweier Kommissionsmitteilungen, in denen es um die Erwachsenenbildung geht. Tatsächlich hat die EU gewisse – wenn auch sehr eingeschränkte – Kompetenzen, eine Bildungspolitik auch im Bereich der Erwachsenenbildung zu verfolgen. Der vorliegende Beitrag will hierzu einen aktuellen Überblick geben.
Die Einbeziehung der Teilnehmer an rechtlich geregelten Freiwilligendiensten im Ausland in die deutsche Sozialversicherung hat wiederholt zu Diskussionen geführt. Die Rechtslage erweist sich als sehr komplex und ist ausgehend von den für den Auslandseinsatz von Beschäftigten entwickelten Grundsätzen näher zu untersuchen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Leistungsansprüchen oder möglichen Beitrags- bzw. Abgabeverpflichtungen, die jeweils Berührungspunkte zu zwei Mitgliedstaaten haben. Damit gibt es ein Konfliktpotenzial im Verhältnis zu der Regelung des Unionsrechtes, das vorsieht, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten.
In deutschen Unternehmen sind vorübergehende Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern und leitenden Angestellten schon seit geraumer Zeit an der Tagesordnung. Werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Entsendungsverträge geschlossen, müssen dabei zahlreiche sozialversicherungsrechtliche Erwägungen berücksichtigt werden, weil die Kosten der Sozialversicherungsbeiträge, neben der steuerlichen Belastung, einen großen Anteil an den Gesamtentsendungskosten ausmachen.
Aktenzeichen: 2 AZR 90/17 (A)
Datum: 16.11.2017
Vorlegendes Gericht: BAG
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 20.7.2017, Rs. C‐416/16 (Luís Manuel Piscarreta Ricardo ./. Portimão Urbis EM SA, in Liquidation, Município de Portimão, Emarp – Empresa Municipal de Águas e Resíduos de Portimão EM SA)
Anmerkung von Ulrike Thiel und Dr. Janis Block, Köln
RL 2001/23/EG
Urteil des EuGH vom 19.10.2017, Rs. C‐200/16 (Securitas – Serviços e Tecnologia de Segurança SA ./. ICTS Portugal – Consultadoria de Aviação Comercial SA, Arthur George Resendes u. a.)
Anmerkung von Dr. Thomas Klein, Trier
RL 97/81/EG; RL 79/7/EWG
Urteil des EuGH vom 9.11.2017, Rs. C-98/15 (María Begoña Espadas Recio ./. Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE))
Anmerkung von Dr. Stefanie Porsche, Berlin
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 29.11.2017, Rs. C-214/16 (Conley King ./. The Sash Window Workshop Ltd, Richard Dollar)
Anmerkung von Dr. Raphaël Callsen, Berlin
Die Sozialrechtslehrertagung 2018 zu dem Thema „Migration und Sozialstaat“ fand am 28. Februar und 1. März in Speyer statt.
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