RL 97/81/EG; RL 79/7/EWG
1. Paragraf 4 Nr. 1 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit ist nicht auf eine beitragsbezogene Leistung bei Arbeitslosigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzuwenden.
2. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die in Fällen von Teilzeitarbeit mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung bei der Berechnung der Tage, für die Beiträge geleistet wurden, die Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, nicht einbezieht und so die Bezugsdauer der Leistung bei Arbeitslosigkeit verkürzt, wenn festgestellt wird, dass die Mehrheit der Beschäftigten mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung weiblich ist und von diesen nationalen Maßnahmen nachteilig betroffen ist.
Urteil des EuGH vom 9.11.2017, Rs. C-98/15 (María Begoña Espadas Recio ./. Servicio Público de Empleo Estatal (SPEE))
Anmerkung von Dr. Stefanie Porsche, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-05-08 |
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