DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
Parlament:
• Europawahl 2014
• Großer Diskussionsbedarf bei der EU-Datenschutz-Grundverordnung
• Noch keine Klarheit über strengere Zulassung von Medizinprodukten
• Ausbildungsbezogene und berufliche Mobilität von Frauen in der EU
• ALDE-Fraktion mahnt aktuelle Anti-Alkoholstrategie an
Es besteht ein vehementes Interesse europäischer Konzerne, inhaltlich wirksame Regelungswerke für ihre Unternehmen zu erarbeiten. Die Kommission rückte den Gedanken in den Vordergrund, die grenzüberschreitende Betriebsvereinbarung als eine Rechtsgrundlage zur Gestaltung ihrer Arbeitsbeziehungen zur Verfügung zu stellen. Die Schwierigkeit der Herausarbeitung einer solchen europäischen Rechtsquelle liegt in der Vielgestaltigkeit der europäischen Arbeitsbeziehungen. Der Beitrag thematisiert diesbezüglich die wichtigsten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und stellt drei Vorschläge für eine Richtlinie zu Transnational Company Agreements vor.
Seit langem ist umstritten, ob gesetzliche Urlaubsansprüche auch für Zeiten eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses entstehen bzw. für solche Zeiten gekürzt werden können. Hierzu hat das BAG Position bezogen ausgehend vom Dogma, der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz setze nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus; demgegenüber nimmt der EuGH für den unionsrechtlichen Urlaubsanspruch jetzt eine situationsbezogene Differenzierung danach vor, ob der jeweilige Ruhenstatbestand vergleichbar sei mit der Situation des arbeitsunfähigen, ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmers. Das weist auch für das nationale Urlaubsrecht den Weg zu sachgerechten Lösungen.
Der folgende Aufsatz beschäftigt sich mit der Problematik der Übernahme der Umgangskosten nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Träger der Leistungen nach SGB II (generell das Jobcenter) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift verpflichtet, solche Kosten zu tragen.
Rechtssache: C-20/13
Datum: 15. 1. 2013
Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Unland
Beklagter: Land Berlin
Richtlinie 2000/78/EG
Urteil des EuGH v. 6. 11. 2012 – Rs. C-286/12 Europäische Kommission ./. Ungarn –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Urteil des EuGH v. 21. 2. 2013 – Rs. C-619/11 Patricia Dumont de Chassart ./. Office national d‘allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS) –
Anmerkung von Dr. Jörg Gebhardt, Bonn
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