Richtlinie 2000/78/EG
1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.
2. Ungarn trägt die Kosten.
Urteil des EuGH v. 6.11.2012, Rs – C-286/12 Europäische Kommission ./. Ungarn
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2013.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-03 |
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