DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-02 |
Kommission
• Reichen die Renten in Europa – heute und morgen?
Rat
• Rat verabschiedet Schlussfolgerungen zur Telearbeit
Europäische Einrichtungen
• Zukunft und Pflege
Die COVID-19-Pandemie hat dramatische Auswirkungen in Europa. Im Bemühen um die Abmilderung ihrer Auswirkungen nahmen die Systeme der sozialen Sicherung eine führende Rolle ein. Betrachtet man die ergriffenen Sofortmaßnahmen, so ergibt sich zunächst ein sehr uneinheitliches Bild. Doch wenn man die Reaktionen der Länder auf die Krise aus einer rechtsvergleichenden Perspektive analysiert, lassen sich gemeinsame Ansätze identifizieren. Der Aufsatz fasst die Ergebnisse eines systematischen Vergleichs zusammen. Darüber hinaus werden Reaktionen in Bezug auf die „gefährdeten Arbeitnehmergruppen“ sowie die Situation von mobilen Arbeitnehmern diskutiert.
Nach Vollendung des sog. „Brexit“ ist das koordinierende Sozialrecht im Verhältnis zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Vereinigten Königreich/Nordirland andererseits auf eine neue Basis gestellt worden. Die dafür vorgesehenen Regelungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sowie des ihm beigefügten Protokolls sollen nachfolgend vorgestellt und einer ersten Würdigung unterzogen werden.
Der Betriebsübergang ist äußerst praxisrelevant. Die Anwendung des § 613a BGB ist ohne Berücksichtigung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung nicht möglich. Auch seit 2018 ergingen grundlegende Entscheidungen, etwa zur Anwendung der Betriebsübergangsrichtlinie, zu den Voraussetzungen des identitätswahrenden Übergangs oder zum Betriebsübergang auf mehrere Erwerber. Diese werden im vorliegenden Beitrag dargestellt, in den Rechtsprechungszusammenhang eingeordnet und kritisch gewürdigt.
Rechtssache: C-534/20
Datum: 21.10.2021
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens:
Klägerin: Leistritz AG
Beklagte: LH
RL 2000/78/EG; RL 2006/54/EG
Urteil des EuGH vom 24.9.2020, Rs. C-223/19 (YS ./. NK AG), ECLI:EU:C:2020:753 –
Anmerkung von Prof. Dr. Hans-Joachim Reinhard,
RL 98/59/EG
Urteil des EuGH vom 11.11.2020, Rs. C-300/19 (UQ ./. Marclean Technologies SLU), ECLI:EU:C:2020:898 –
Anmerkung von Dr. Cara Röhner, Frankfurt/Main
RL 2003/88/EG; RL 89/391/EWG
Urteil des EuGH vom 9.3.2021, Rs. C-344/19 (D. J. ./. Radiotelevizija Slovenija), ECLI:EU:C:2021:182 –
Anmerkung von Julia Breucker, Bochum
Tagung am 11. und 12. November 2021 an der Universität Wien (erforderlichenfalls online)
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