| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-04-03 |
Kommission
◆ Arbeitsprogramm 2025
◆ Critical Medicines Act
◆ Neue Regeln für Umgang mit KI in Kraft getreten
◆ High-Level Policy Forum und Ministertreffen der OECD zu neuen Horizonten der Sozialpolitik
Europäische Einrichtungen
◆ Arbeitsplatzbedingte Krebserkrankungen im Fokus des Weltkrebstages
◆ Neues Netzwerk soll Austausch zwischen Finanz- und Sozialministerien fördern
◆ Erste Erkenntnisse zu neuen Risiken am Arbeitsplatz
Der nahezu unerschütterliche Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der jüngeren Vergangenheit Risse bekommen. Seit der Grundsatzentscheidung des BAG aus dem Jahr 2021 mussten sich die Arbeitsgerichte häufig mit der Frage auseinandersetzen, ob das ärztliche Attest seinen Beweiswert verloren hat.
Nachdem im ersten Teil des Beitrags (ZESAR 2025, 110 ff.) die Zielsetzung und der Geltungsbereich der Mindestlohnrichtlinie (ML-RL) sowie die sich aus Art. 4 ML-RL ergebenden Handlungspflichten zur Förderung von Tarifverhandlungen beleuchtet wurden, setzt sich der zweite Teil mit den in Art. 5 ML-RL aufgestellten Vorgaben zur Festsetzung gesetzlicher Mindestlöhne auseinander.
Die UN-Behindertenrechtskonvention hat ein modernisiertes Verständnis von Behinderung zugrunde gelegt, was zu einer Änderung des Behinderungsbegriffs im Unionsrecht geführt hat. Dies wiederum wirkt sich auf das Recht der Mitgliedstaaten aus.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 8.8.2024, Rs. C-573/24 –
Parteien des Ausgangsverfahrens: Klägerin: Frau B; Beklagter: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
Neue (an die jeweilige Regierung zugestellte) Verfahren
Nr. 33159/23 (Teachers’ Trade Union u. a. ./. Ungarn) (2. Sektion) – eingereicht am 30.8.2013 – zugestellt am 14.11.2024
Nr. 38382/19 (Rusu ./. Rumänien) (4. Sektion) – eingereicht am 4.7.2019 – zugestellt am 12.11.2024
Entscheidung (Ausschuss der Großen Kammer) vom 20.12.2024 – Nr. P16-2024-002 Gutachtenantrag des Obersten Gerichtshofs Rumäniens
Nr. 18166/23 (Kuqo ./. Albanien) (3. Sektion) – eingereicht am 27.4.2023 – zugestellt am 23.10.2024
Nr. 54853/22 (Ulumberashvili ./. Georgien) (5. Sektion) – eingereicht am 5.11.2022 – zugestellt am 2.10.2024
Nr. 35016/20 (Di Girolamo u. a. ./. Italien) (1. Sektion) – eingereicht am 30.7.2020 – zugestellt am 7.11.2024
Urteil (3. Sektion) vom 15.10.2024 – Nr. 73585/14 und 51427/18 (Gadzhiyev und Gostev ./. Russland)
Urteil (4. Sektion) vom 8.10.2024 – Nr. 41675/12 (Aghajanyan ./. Armenien)
Nr. 37441/23 (Geshev ./. Bulgarien) (3. Sektion) – eingereicht am 11.10.2023 – zugestellt am 2.10.024
EuGH, Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-349/23 [Zetschek](i), ECLI:EU:C:2024:889 –
Anmerkung von Alexandra Ritter und Simon Mantsch, Bonn
EuGH, Urteil vom 19.12.2024, Rs. C-531/23 [Loredas](i), ECLI:EU:C:2024:1050 –
Anmerkung von Prof. Dr. Lydia Bittner, Magdeburg-Stendal
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