Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach Bundesrichter ihren Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, während Bundesbeamte und Landesrichter dies dürfen, keine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung begründet.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-349/23 [Zetschek](i), ECLI:EU:C:2024:889 –
Anmerkung von Alexandra Ritter und Simon Mantsch, Bonn
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