DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
Aus den Mitgliedstaaten / Nachbarländern
• Belgische Regierung einigt sich auf Rentenreform
• Betriebsrentenreform in den Niederlanden vor Umsetzung
• Bewährungsprobe für britisches Modell der betrieblichen Altersvorsorge
Neu eingereiste Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht sind vom Bezug existenzsichernder Leistungen und von Familienleistungen weitgehend ausgeschlossen. Die Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse mit dem Unionsrecht wie auch mit dem Verfassungsrecht ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage soll an dieser Stelle nicht erneut diskutiert werden, sondern der Beitrag geht der Frage nach, wer zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts berufen ist.
Wie sind auf Zeit ernannte oder nach Tagesvergütung tätige nationale Richter arbeitsrechtlich einzuordnen? Welche arbeitsrechtlichen Schutzstandards gelten für die derzeit rund 30 Millionen Personen umfassende und nach wie vor rasant wachsende Gruppe der „Crowdworker“ in der Europäischen Union? Diese und viele weitere auf den ersten Blick völlig unterschiedliche arbeitsrechtliche Fragen sind abhängig von der Bewertung des Arbeitnehmerstatus dieser Personen.
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Erholungsurlaub in staatlich angeordneter Quarantäne
Urteil das EuGH vom 13.1.2022, Rs. C-282/19 (MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania), ECLI:EU:C:2022:3 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
Urteil des EuGH vom 3.3.2022, Rs. C-634/20 (Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto), ECLI:EU:C:2022:149 –
Anmerkung von Dr. Alberto Povedano Peramato und Wiss. Mit. Matthias Sendner, Köln
BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 – 2 C 3.21, ECLI:DE:BVerwG: 2022:040522U2C3.21.0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
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