RL 1999/70/EG
Paragraf 5 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er zum einen einer nationalen Regelung, nach der die Vorschriften, mit denen der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geahndet werden soll, auf katholische Religionslehrer an öffentlichen Lehranstalten nicht anwendbar sind, entgegensteht, wenn es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Ahndung dieses missbräuchlichen Rückgriffs gibt, und dass zum anderen die Voraussetzung, nach der diese Lehrer katholischen Religionsunterricht nur erteilen dürfen, wenn sie über einen von einer kirchlichen Stelle ausgestellten Befähigungsnachweis verfügen, keinen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellt, sofern dieser Nachweis nur einmal – und nicht vor jedem Schuljahr, für das ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen wird – ausgestellt wird.
Urteil das EuGH vom 13.1.2022, Rs. C-282/19 (MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania), ECLI:EU:C:2022:3 –
Anmerkung von Prof. Dr. Jacob Joussen, Bochum
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.10.07 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-7938 | 
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 | 
| Veröffentlicht: | 2022-10-04 | 
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