| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-03-03 |
Rat
◆ Polnische Ratspräsidentschaft
Kommission
◆ EU gibt Startschuss für bessere digitale Zusammenarbeit von Behörden
◆ Modernisierung des Arbeitsschutzrechtsrahmens
Baustellen des Europarechts gibt es viele. Einige davon auch im Konfliktfeld von Europarecht und nationalem Verfassungsrecht. Neben der Frage zum Verhältnis von grundrechtlich gewährleistetem kirchlichem Selbstbestimmungsrecht zum europäischem Diskriminierungsrecht, wie sie aktuell beim BVerfG anhängig ist, ist es auch die Frage zum Verhältnis von jenem Selbstbestimmungsrecht zum europäischen Recht der Arbeitnehmerüberlassung.
Der nachfolgende Beitrag soll abseits von den pauschalen Forderungen nach Mindestlohnerhöhungen klarstellen, inwiefern die EU-Mindestlohnrichtlinie (ML-RL) verbindliche Vorgaben für den deutschen Gesetzgeber trifft, die bisher keine Berücksichtigung gefunden haben. Teil I behandelt die konkrete Zielsetzung des europäischen Gesetzgebers, den zugrunde zu legenden Geltungsbereich der Richtlinie und die sich aus Art. 4 ML-RL ergebenden Handlungspflichten.
Nachdem in Teil I die deutsche Rechtslage sowie das einschlägige Unionsrecht zur Rückkehr nach der nachgeburtlichen Schutzfrist dargestellt wurde, folgt nun die konkrete Auslegung dieser unionsrechtlichen Vorgaben. Zum Abschluss zeigt der Abgleich mit § 25 MuSchG, warum und inwieweit trotz eines im MuSchG normierten Rückkehrrechts noch immer Regelungsbedarf besteht und wieso ein effektives Rückkehrrecht essenziell für eine materielle Chancengleichheit und Gleichberechtigung im Erwerbsleben ist.
Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof Spanien), Vorlagebeschl. v. 30.5.2024, Rs. C-418/24 (Obadal), ECLI:EU:C:2024: 717 – Anmerkung von Dr. Carolin Aufleger, Regensburg
Urteil (3. Sektion) vom 26.11.2024 – Nr. 2669/19 (Ferrero Quintana ./. Spanien)
Urteil (5. Sektion) vom 17.10.2024 – Nr. 49363/20 (Central Unitaria De Traballadores/AS ./. Spanien)
EuGH, Urteil vom 26.9.2024, Rs. C–329/23 (Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ./. W M), ECLI:EU:C:2024:802
– Anmerkung von Prof. Dr. Bettina Hummer, Lausanne
EuGH, Urteil vom 26.9.2024, Rs. C-792/22 (MG), ECLI:EU:C:2024:788 –
Anmerkung von Anna-Maria Bruno, Düsseldorf
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