Richtlinie 89/391/EWG; Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
1. Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/ EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch dessen Verfassungsgericht, wonach das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts über die Einstufung eines Ereignisses als „Arbeitsunfall“ Rechtskraftwirkung vor dem Strafgericht hat, das über die zivilrechtliche Haftung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu entscheiden hat, dann entgegenstehen, wenn diese Regelung den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers, der Opfer dieses Ereignisses ist, in keinem der Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, rechtliches Gehör ermöglicht. 2. Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach die nationalen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter Androhung eines Disziplinarverfahrens gegen ihre Mitglieder Entscheidungen des Verfassungsgerichts dieses Mitgliedstaats auch dann nicht von Amts wegen unangewendet lassen dürfen, wenn sie in Anbetracht der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Auffassung sind, dass diese Entscheidungen die den Einzelnen aus der Richtlinie 89/391 erwachsenden Rechte verletzen.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 26.9.2024, Rs. C-792/22 (MG), ECLI:EU:C:2024:788 –
Anmerkung von Anna-Maria Bruno, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-03-03 |
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