DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-05 |
Kommission
• Internationaler Frauentag 2021 in der EU
Rat
• Mobiles Arbeiten: Herausforderungen, Risiken und Chancen
• Der EU-Impfnachweis kommt – einheitlich wird er wohl nicht
Der vorliegende Beitrag analysiert und vergleicht die aktuelle Rechtslage für das Arbeiten im Homeoffice einerseits im türkischen und andererseits im österreichischen Arbeitsrecht. Auch auf die internationalrechtliche Dimension sowie auf einzelne unionsrechtliche Aspekte wird kurz eingegangen. Die durchaus bestehenden Parallelen werden dabei ebenso gut erkennbar wie markante Unterschiede.
Sorgearbeit ist stark von Rollenbildern geprägt. Der auf Teil I (abgedruckt in ZESAR 2021, 157 ff.) folgende Teil II des Beitrages setzt sich deshalb zunächst mit dem Abbau von Stereotypisierung sorgeleistender Eltern als auch pflegender Angehöriger auseinander. Dabei wird insbesondere der Vaterschaftsurlaub des Artikels 4 der RL 2019/1158/EU analysiert. Abschließend werden über die Ebene individueller Rechtspositionen hinaus Rechtsdurchsetzung und -sicherheit in die Betrachtung einbezogen.
Am 18. November 2020 hat die Bundesrepublik Deutschland für sechs Monate den Vorsitz im Ministerkomitee des Europarates übernommen. Zu diesem Anlass wurde die Ratifizierung der revidierten Fassung der Europäischen Sozialcharta (RESC) wieder einmal auf die Tagesordnung gesetzt – dieses Mal von der Bundesregierung selbst. Die RESC ist in Deutschland am 1. Mai 2021 und damit 25 Jahre nach ihrer Verabschiedung durch den Europarat in Kraft getreten. Der Beitrag beschäftigt sich mit den inhaltlichen Änderungen gegenüber der Europäischen Sozialcharta (ESC) und zeigt die Ambitionslosigkeit des deutschen Vertragsgesetzes auf: Auswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung werden vollumfänglich ausgeschlossen.
Der Aufsatz ist zugleich eine Besprechung der Vorlagefrage des BAG an den EuGH v. 18.8.2020 – 1 ABR 43/18 (A), abgedruckt in diesem Heft S. 233 ff., und setzt sich mit der Unternehmensmitbestimmung in der durch Umwandlung gegründeten Societas Europaea (SE) auseinander. Konkret geht es um die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in der Beteiligungsvereinbarung und die Frage, ob ein in der umzuwandelnden Gesellschaft vorhandenes besonderes Vorschlagsrecht der Gewerkschaften für Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in der SE erhalten bleiben muss. Dem wird sowohl auf der Ebene des nationalen Rechts als auch auf der Ebene des europäischen Rechts nachgegangen.
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht
Datum: 24.6.2020
Aktenzeichen: 5 AZR 55/19 (A), ECLI:DE:BAG:2020: 240620.B.5AZR55.19A.0
Urteil des EuGH vom 14.10.2020, Rs. C-681/18 (JH . /. KG), ECLI:EU:C:2020:823 – Anmerkung von Tom Stiebert und Nicolas Pohl, Bonn
Urteil des EuGH vom 29.10.2020, Rs. C-243/19 (A . /. Veselības ministrija) – ECLI:EU:C:2020:872 – Anmerkung von Dr. Barbara Klopstock, München
Urteil des EuGH vom 8.12.2020, Rs. C-620/18 (Ungarn . /. Parlament) – ECLI:EU:C:2020:1001 – Anmerkung von Prof. Dr. Martin Franzen, München
Der Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, europäisches und deutsches Arbeitsrecht der Universität Bayreuth schreibt – wie schon im Vorjahr – für das Jahr 2021 den Bayreuther Dissertationspreis für europäisches Arbeitsrecht aus. Der Preis wird für herausragende Dissertationen in deutscher oder englischer Sprache auf dem Gebiet des europäischen Arbeitsrechts vergeben, das neben dem Recht der Europäischen Union auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta umfasst. Mit dem Preis sollen rechtswissenschaftliche Leistungen bei der Erforschung der Grundlagen und/oder praxisrelevanter Fragestellungen des europäischen Arbeitsrechts anerkannt und gefördert werden.
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