RL (EU) 2018/957; Art. 53, 62 AEUV
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Ungarn trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.
3. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 8.12.2020, Rs. C-620/18 (Ungarn . /. Parlament) – ECLI:EU:C:2020:1001 – Anmerkung von Prof. Dr. Martin Franzen, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-05 |
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