DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
Kommission
• Arzneimittel für Kinder und seltene Leiden
• Auswirkungen des demografischen Wandels auf die Sozialsysteme
• Für den Wiederaufbau wird die „Säule sozialer Rechte“ wichtig werden
• Kommission schlägt Vorschlag zur „Daten-Governance“ vor
• Mandat der EMA soll gestärkt werden
• Rahmenrichtlinie für Mindestlöhne
• Kompetenzen für die Arbeitsmärkte der Zukunft
• Auf dem Weg zur Gesundheitsunion
Rat
• Einkommen aus Plattformarbeit wird europaweit erfasst
Parlament
• Entschließung des Europäischen Parlaments zur Beendigung von Obdachlosigkeit
Art. 72 VO(EG) Nr. 883/2004 sieht als selbstständige Einrichtung zur zwischenstaatlichen Sozialrechtskoordination eine Verwaltungskommission mit vielfältigen Zuständigkeiten vor. Der Aufsatz versucht, die Stellung der Verwaltungskommission zu klären und namentlich aus deren Aufgabenstellung deren Rechtstellung zu erschließen. Dabei werden die unterschiedlichen Funktionen der Verwaltungskommission deutlich, die auch ihr Handeln prägen: Sie hat Rechtsfragen zu klären, Verwaltungsabläufe zu ordnen, die Verwaltungskommunikation zu modernisieren, ist bei der Reform des Koordinierungsrechts zu beteiligen, Rechnungsabschlüsse festzustellen und schließlich Streitfragen unter Mitgliedstaaten in gerichtsähnlicher Weise zu klären.
Am 28. Oktober 2020 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union unterbreitet. Mit diesem Vorhaben betritt die Kommission Neuland. Die Kompetenz der Europäischen Union auf dem Gebiet der Sozialpolitik zur Verwirklichung der in Art. 151 Abs. 1 AEUV niedergelegten Ziele, wie etwa der Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, folgt aus Art. 153 AEUV. Schwierig ist nur, dass Art. 153 Abs. 5 AEUV expressis verbis das Arbeitsentgelt von der Kompetenz ausnimmt.
Am 23. Oktober 2019 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: WBRL), beschlossen. Auswirkungen könnte die Umsetzung auf den bisherigen Grundsatz des Vorrangs innerbetrieblicher Abhilfe haben, sollte die Richtlinie den Mitgliedstaaten kein Stufen- sondern ein Alternativverhältnis von interner- und behördengerichteter externer Meldung verpflichtend vorschreiben und dem Hinweisgeber so ein freies Wahlrecht ermöglichen. Der Beitrag widmet sich dieser Frage.
RL 2003/88/EG
Urteil des EuGH vom 4.6.2020, Rs. C-588/18 (Federación de Trabajadores Independientes de Comercio (Fetico), Federación Estatal de Servicios, Movilidad y Consumo de la Unión General de Trabajadores (FESMC‐UGT), Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) . /. Grupo de Empresas DIA SA, Twins Alimentación SA), ECLI:EU:C:2020:420 –
Anmerkung von ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Monika Drs, Wien
RL 2000/78/EG; RL 2006/54/EG; Art. 16, 17, 20 und 21 GRCh
Urteil des EuGH vom 24.9.2020, Rs. C-223/19 (YS . /. NK AG), ECLI:EU:C:2020:753 –
Anmerkung von Dr. Cara Röhner, Frankfurt am Main
RL 2000/78/EG; RL 1999/70/EG
Urteil des EuGH vom 8.10.2020, Rs. C-644/19 (FT . /. Universitatea „Lucian Blaga“ Sibiu, GS u. a., HS, Ministerul Educaţiei Naţionale), ECLI:EU:C:2020:810 –
Anmerkung von Dr. Yannik Beden M. A. und Dr. Matthias Denzer, Bonn
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