Am 23. Oktober 2019 hat das europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: WBRL), beschlossen. Auswirkungen könnte die Umsetzung auf den bisherigen Grundsatz des Vorrangs innerbetrieblicher Abhilfe haben, sollte die Richtlinie den Mitgliedstaaten kein Stufen- sondern ein Alternativverhältnis von interner- und behördengerichteter externer Meldung verpflichtend vorschreiben und dem Hinweisgeber so ein freies Wahlrecht ermöglichen. Der Beitrag widmet sich dieser Frage.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
