DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-05 |
Europäische Einrichtungen
• Geschlechterspezifische Unterschiede auf dem Arbeitsmarkt
• Auswirkungen der Pandemie auf die jungen Menschen
• Flexibilität, Beschäftigungsstandards und Arbeitnehmerschutz in Einklang bringen
Der Beitrag beleuchtet Einzelaspekte des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU: Zuerst soll untersucht werden, ob sich der Entwurf im Rahmen der Zuständigkeiten bewegt, die der EU zustehen (dazu II.). Anschließend richtet sich der Blick auf die von dem Entwurf berührten Grundrechte (dazu III.). Zum Schluss soll anhand einiger Beispiele aufgezeigt werden, welchen Einfluss der Entwurf auf das deutsche Recht haben könnte, würde er in seiner jetzigen Fassung verabschiedet (dazu IV.).
Das Kurzarbeitergeld hat in der Corona-Krise, ebenso wie in der Finanzmarktkrise vor gut zehn Jahren, eine sehr hohe praktische Bedeutung. Kurz nach Beginn der Krise im März 2020 stellten in kurzer Zeit über 10 Millionen Personen in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Der Aufsatz soll einen Blick auf die allgemeinen Regelungen und die Änderungen in der Krise werfen. Dies aber nicht nur aus Sicht des deutschen, sondern auch des türkischen Rechts. Ein Vergleich zwischen den beiden Rechtsordnungen ist interessant, da Deutschland und die Türkei – spätestens seit dem Anwerbeabkommen im Jahr 1961 – vielfältige und intensive Beziehungen verbinden. Die Türkei ist zwar kein EU-Mitglied, es besteht aber seit 1963 ein Assoziierungsabkommen.
Der EuGH hat am 14. Mai 2019 in der Rechtssache CCOO eine grundlegende Entscheidung über die Erfassung der Arbeitszeit getroffen. Danach müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den Arbeitgebern verlangen, ein System einzurichten, mit dem die Dauer der täglichen Arbeitszeit gemessen werden kann. Es ist unbedingt erforderlich, dass die Arbeitgeber ein objektives, zuverlässiges und zugängliches System zur Messung der Arbeitszeit einrichten. Die Mitgliedstaaten müssen in Ausübung ihres Ermessens ein solches System einführen.
Vorlegendes Gericht: Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 143/191)
Parteien des Ausgangsverfahrens: N. N.
Urteil des EuGH vom 11.6.2020, verb. Rs. C-262/18 P ( Kommission . /. Dôvera zdravotná poist´ovňa) und Rs. C-271/18 P (Slowakei . /. Dôvera zdravotná poist´ovňa) – ECLI:EU:C:2020:450 –
Anmerkung von Dr. Anna-Lena Hollo, Hannover
Urteil des EuGH vom 18.11.2020, Rs. C‐463/19 (Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle . /. Caisse primaire d’assurance maladie de Moselle) – ECLI:EU:C:2020:932 –
Anmerkung von Dr. Gisela Hütter-Brungs, Bonn
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