Art. 107 Abs. 1 AEUV
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Februar 2018, Dôvera zdravotná poist’ovňa/Kommission (T‐216/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:64), wird aufgehoben.
2. Die Klage der Dôvera zdravotná poist’ovňa a. s. in der Rechtssache T‐216/15 wird abgewiesen.
3. Die Dôvera zdravotná poist’ovňa a. s. trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind, sowie ihre eigenen Kosten in diesen Verfahren. Darüber hinaus trägt Dôvera zdravotná poist´ovňa die Kosten, die der Slowakischen Republik in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
4. Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.
5. Die Union zdravotná poist´ovňa a. s. trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union.
6. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
Urteil des EuGH vom 11.6.2020, verb. Rs. C-262/18 P ( Kommission . /. Dôvera zdravotná poist´ovňa) und Rs. C-271/18 P (Slowakei . /. Dôvera zdravotná poist´ovňa) – ECLI:EU:C:2020:450 –
Anmerkung von Dr. Anna-Lena Hollo, Hannover
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-05 |
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