DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
Rat
• Französische Ratspräsidentschaft
Kommission
• EU blickt positiv in die Zukunft
Aus den Mitgliedstaaten
• Frankreich will die strategische Unabhängigkeit Europas fördern
• Schwedischen Rentnern geht es im Durchschnitt gut
Das Profil des im Jahr 2012 eingeführten Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI wurde in den vergangenen Jahren durch den Gesetzgeber mehrfach angepasst und zuletzt im Jahr 2020 durch mehrere Entscheidungen des BSG nachgeschärft. Eng mit diesem Anspruchsprofil verbunden ist die Frage der Einstufung des Zuschlags als Geld- oder Sachleistung. Das erweist sich vor allem im Kontext der VO (EG) Nr. 883/2004 als bedeutsam, da diese die Exportfähigkeit grundsätzlich auf Geldleistungen beschränkt.
Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse gehören in der globalisierten Welt zum Alltagsgeschäft. Neben der individualarbeitsrechtlichen Fragestellung, nach welchem Recht sich das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers richtet, muss bei Bestehen eines Betriebsrats in Deutschland immer geprüft werden, ob dieser für den (teils) im Ausland tätigen Mitarbeiter zuständig ist. Dies ist anhand von der Rechtsprechung entwickelter Kriterien in jedem Einzelfall zu beurteilen.
Die Alterssicherungssysteme der Mitgliedstaaten sind überwiegend Beschäftigtensysteme; versichert werden die Beschäftigten und alle (oder einige) Selbstständigen. Ziel der Koordinierung durch das Unionsrecht ist es, die Freizügigkeit zu fördern und Nachteile zu vermeiden, die sich durch eine Beschäftigung in mehreren Staaten ergeben können. Derartige Nachteile können insbesondere für Personen entstehen, die in einem Staat mit einer Beschäftigtenversicherung wohnen, aber in einem Staat mit einem Wohnsystem beschäftigt sind; auch diese Nachteile werden durch das Unionsrecht vermieden.
Rechtssache: C-377/21
Datum: 21.6.2021
Vorlegendes Gericht: Cour du travail de Mons (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zone de secours Hainaut – Centre (ursprünglich Ville de Mons)
Beklagter: RM
Urteil des EuGH vom 24.6.2021, Rs. C-550/19 (EV . /. Obras y Servicios Públicos SA, Acciona Agua SA), ECLI:EU:C:2021: 514 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt), LL. M. (Thessaloniki), Fulda
Urteil des EuGH vom 15.7.2021, Rs. C‐742/19 (B. K. . /. Republika Slovenija (Ministrstvo za obrambo)), ECLI:EU: C:2021:597 –
Anmerkung von Antonia Seeland, Frankfurt/ Main
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