Das Profil des im Jahr 2012 eingeführten Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI wurde in den vergangenen Jahren durch den Gesetzgeber mehrfach angepasst und zuletzt im Jahr 2020 durch mehrere Entscheidungen des BSG nachgeschärft. Eng mit diesem Anspruchsprofil verbunden ist die Frage der Einstufung des Zuschlags als Geld- oder Sachleistung. Das erweist sich vor allem im Kontext der VO (EG) Nr. 883/2004 als bedeutsam, da diese die Exportfähigkeit grundsätzlich auf Geldleistungen beschränkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: