Das Profil des im Jahr 2012 eingeführten Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB XI wurde in den vergangenen Jahren durch den Gesetzgeber mehrfach angepasst und zuletzt im Jahr 2020 durch mehrere Entscheidungen des BSG nachgeschärft. Eng mit diesem Anspruchsprofil verbunden ist die Frage der Einstufung des Zuschlags als Geld- oder Sachleistung. Das erweist sich vor allem im Kontext der VO (EG) Nr. 883/2004 als bedeutsam, da diese die Exportfähigkeit grundsätzlich auf Geldleistungen beschränkt.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
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