Art. 72 VO(EG) Nr. 883/2004 sieht als selbstständige Einrichtung zur zwischenstaatlichen Sozialrechtskoordination eine Verwaltungskommission mit vielfältigen Zuständigkeiten vor. Der Aufsatz versucht, die Stellung der Verwaltungskommission zu klären und namentlich aus deren Aufgabenstellung deren Rechtstellung zu erschließen. Dabei werden die unterschiedlichen Funktionen der Verwaltungskommission deutlich, die auch ihr Handeln prägen: Sie hat Rechtsfragen zu klären, Verwaltungsabläufe zu ordnen, die Verwaltungskommunikation zu modernisieren, ist bei der Reform des Koordinierungsrechts zu beteiligen, Rechnungsabschlüsse festzustellen und schließlich Streitfragen unter Mitgliedstaaten in gerichtsähnlicher Weise zu klären. Die Verwaltungskommission nimmt auch eine normsetzende Funktion wahr.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-04 |
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