Der folgende Aufsatz beschäftigt sich mit der Problematik der Übernahme der Umgangskosten nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Träger der Leistungen nach SGB II (generell das Jobcenter) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift verpflichtet, solche Kosten zu tragen.
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