Richtlinie 2001/23/EG
1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Notariat vom Begriff eines „Unternehmens“ oder „Betriebs“ erfasst wird, das/der Gegenstand eines „Übergangs“ im Sinne dieser Richtlinie sein kann, sofern zum einen der Inhaber dieses Notariats Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt gegen Entgelt anbietet und die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit trägt und somit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der genannten Richtlinie ausübt, und zum anderen das Notariat eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachmitteln darstellt, die die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, die ein eigenes Ziel verfolgt und ausreichend strukturiert und autonom ist.
2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der auf die endgültige Beendigung der Tätigkeit eines Notars, weil er die für die Ausübung dieser Tätigkeit vorgesehene Altersgrenze erreicht hat, die Ernennung eines anderen Notars folgt, die am Ende eines Verfahrens zur vorübergehenden Vertretung des ersten Notars erfolgt, wobei der zweite Notar die fragliche Tätigkeit am selben Ort und mit denselben Betriebsmitteln wie der erste Notar wieder aufnimmt, vom Begriff des „Betriebsübergangs“ im Sinne dieser Bestimmung erfasst wird, sofern die Identität des betreffenden Notariats gewahrt bleibt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Beschluss vom 22.10.2024, Rs. C-603/23 (KI ./. YB/JN), ECLI:EU:C:2024:930 –
Anmerkung von Prof. Dr. Lydia Bittner, Magdeburg-Stendal
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.08.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-08-05 |
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