Welcher EU-Mitgliedstaat muss für den sozialen Schutz eines Wanderarbeitnehmers eintreten, wenn dieser arbeitslos wird? Zumeist lautet die Antwort aus langer Tradition heraus: Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit. Allerdings geben sowohl EuGH-Rechtsprechung als auch aktuelle europäische Normsetzung Anlass, dieses „eherne Gesetz“ zu hinterfragen. Teil II in der Mai/Juni-Ausgabe behandelt die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die insoweit eine erstaunliche Wendung bewirkt hat.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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