Welcher EU-Mitgliedstaat muss für den sozialen Schutz eines Wanderarbeitnehmers eintreten, wenn dieser arbeitslos wird? Zumeist lautet die Antwort aus langer Tradition heraus: Der Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit. Allerdings geben sowohl EuGH-Rechtsprechung als auch aktuelle europäische Normsetzung Anlass, dieses „eherne Gesetz“ zu hinterfragen. Teil II in der Mai/Juni-Ausgabe behandelt die einschlägige EuGH-Rechtsprechung, die insoweit eine erstaunliche Wendung bewirkt hat.
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