Richtlinie 96/71/EG; Art. 56 AUEV
In einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, in der ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, beschäftigt sind, steht Art. 56 AEUV der Anwendung von Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem dieser öffentliche Auftraggeber angehört, entgegen, die diesen Nachunternehmer verpflichten, den genannten Arbeitnehmern ein mit diesen Rechtsvorschriften festgelegtes Mindestentgelt zu zahlen.
EuGH, Urt. v. 18.9.2014, Rs. C-549/13 Bundesdruckerei GmbH ./. Stadt Dortmund –
Anmerkung siehe Besprechungsaufsatz von Gisela Hütter, Bonn, abgedruckt in diesem Heft S. 170 ff.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-04-07 |
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