RL 2003/88/EG
1. Art. 8 und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nicht den Erlass einer nationalen Regelung gebieten, die vorsieht, dass die normale Dauer des Nachtdienstes für Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor wie Polizisten und Feuerwehrleute kürzer ist als die für diese festgelegte normale Dauer des Dienstes am Tag. Solchen Arbeitnehmern müssen jedenfalls andere Schutzmaßnahmen in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, Ausgleichszahlungen oder ähnliche Vergünstigungen gewährt werden, die es ermöglichen, die besondere Belastung auszugleichen, die die von ihnen geleistete Nachtarbeit mit sich bringt.
2. Die Art. 20 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Arbeitnehmer im privaten Sektor festgelegte normale Dauer der Nachtarbeit von sieben Stunden für die Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, einschließlich Polizisten und Feuerwehrleute, nicht gilt, wenn diese Ungleichbehandlung auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit dieser Regelung verfolgt wird, und wenn sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht.
Urteil des EuGH vom 24.2.2022, Rs. C-262/20 (VB ./. Glavna direktsia „Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto“) ECLI:EU:C:2022:117 –
Anmerkung von Dr. Thomas Klein und Georg Kuhs, Trier
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2022.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-03 |
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