Dass die Grundfreiheiten des Unionsrechts in bestimmten Feldern als Beschränkungsverbot, in anderen Bereichen aber nur als Diskriminierungsverbot gelten, ist heute grundsätzlich anerkannt. Das gilt auch für die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die in der Diskussion um die Wirkungsweise der Grundfreiheiten lange keine zentrale Rolle gespielt hat. Die jüngere Rechtsprechung des EuGH liefert nun aber aufschlussreiches Fallmaterial für die Abgrenzung dieser unterschiedlich wirkenden Gewährleistungsformen im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-04 |
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