Wenn französische Grenzgänger aus Deutschland Kurzarbeitergeld beziehen, legt die BA zur Ermittlung des Nettoentgelts eine fiktive Einordnung in das deutsche Einkommensteuerrecht zu Grunde, obwohl sich bei Grenzgängern das Nettoentgelt nach Steuern nach französischem Steuerrecht richtet. Das führt zu Benachteiligungen der Grenzgänger, die gegen EU-Recht verstoßen. Das Problem wurde nach Abfassung des Manuskripts auch im Bundestag erörtert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-05 |
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