RL 2003/88/EG
Art. 6 Buchst. b, Art. 16 Buchst. b und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung Mechanismen enthält, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.
Urteil des EuGH vom 11.4.2019, Rs. C‐254/18 (Syndicat des cadres de la sécurité intérieure . /. Premier ministre, Ministre de l’Intérieur, Ministre de l’Action et des Comptes publics) – ECLI:EU:C:2019:318 – Anmerkung von Dr. Michael Geiblinger, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-04 |
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