Art. 45 AEUV
VO(EU) Nr. 492/2011
Art. 45 AEUV und Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 492/ 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass nur Bewerber, die eine bestimmte Berufserfahrung an nationalen öffentlichen Hochschuleinrichtungen für Kunst, Musik und Tanz erworben haben, zu einem Verfahren zur Aufnahme in Ranglisten, die erstellt werden, um mittels unbefristeter und befristeter Arbeitsverträge Personal in diese Einrichtungen einzustellen, zugelassen werden können und die somit verhindert, dass für die Zwecke der Zulassung zu diesem Verfahren die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird.
(amtlicher Leitsatz)
Urteil des EuGH vom 15.6.2023, Rs. C-132/22 (BM, NP ./. Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca – MIUR) – ECLI:EU:C:2023:489 –
Anmerkung von Peter C. Schöffmann, Wien
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.03.09 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-03-01 |
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