VO (EU) Nr. 492/2011; Art. 45 AEUV
Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in der durch die Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.
Urteil des EuGH vom 8.12.2022, Rs. C-731/21 (GV ./. Caisse nationale d’assurance pension), ECLI:EU:C:2022:969 –
Anmerkung von Prof. Dr. Dagmar Oppermann, Kassel
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
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