Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rs. CCOO hat bereits unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung hohe Wellen geschlagen. Die Diskussion um ihre Reichweite ist seither nicht abgeebbt. Die Frage, wozu der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitszeiterfassung verpflichtet und nicht verpflichtet ist, oder auch wozu er nach europäischen Vorgaben verpflichtet sein müsste, ist Gegenstand intensiver rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzungen; die Entscheidung des BAG vom 13. September hat diese Diskussion neu belegt. Viele Fragen sind offen – der Vorhang noch lange nicht zu. Der Blick richtet sich auf die Umsetzungserfordernisse im Allgemeinen, seltener im Besonderen: Müssen Regelungen für alle Arbeitnehmer gleich sein, oder muss es branchenspezifische Vorgaben geben? Das deutsche Arbeitsrecht differenziert in den Aufzeichnungspflichten klar nach Branchen. Und auch wird nach Mitarbeitergruppen differenziert, wie die Regelungen der MindestlohndokumentationspflichtenVO und die MindestlohnaufzeichnungsVO deutlich machen. Klar ist: Arbeitnehmerschutz gilt auch für Journalisten. Aber ebenso klar ist: One size fits all gilt nicht im Arbeitsrecht. Je branchenspezifischer Regelungen ausgestaltet sind, desto passgenauer und praktikabler sind sie, desto verhältnismäßiger und damit verfassungsfreundlicher sind sie ausgestaltet. Im Folgenden soll daher in diesem zweigeteilten Beitrag der Frage nachgegangen werden, was die Entscheidung des EuGH für die Arbeitnehmergruppe der Journalisten bedeutet und welche Umsetzungsmöglichkeiten europarechtlich zulässig sind (Teil I) und den tatsächlichen Gegebenheiten und grundrechtlichen Implikationen nach sinnvoll erscheinen (Teil II).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.