RL 2000/78/EG
1. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung findet auf eine nationale Regelung, die in der Auslegung durch eine verbindliche nationale Rechtsprechung dazu führt, dass die Besoldung von bestimmten Richtern, die nach dem Inkrafttreten dieser Regelung eingestellt wurden, niedriger ist als diejenige von Richtern, die vor deren Inkrafttreten eingestellt wurden, da sich daraus keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters ergibt.
2. Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie einer Diskriminierung nur dann entgegensteht, wenn diese auf einem der in ihrem Art. 1 ausdrücklich aufgezählten Gründe beruht.
Urteil des EuGH vom 20.10.2022, Rs. C-301/21 (Curtea de Apel Alba Iulia u. a. ./. YF u. a.), ECLI:EU:C:2022:811 –
Anmerkung von Dr. Yannick Peisker und Philip Musiol, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-05-04 |
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