Wenn deutsche Rechtsanwender bei grenzüberschreitenden sozialrechtlichen Sachverhalten die Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts prüfen müssen, gilt es stets im ersten Schritt zu untersuchen, ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt der zuständige Mitgliedstaat ist. Das ist im Rentenversicherungsrecht nicht anders als in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit. Die Zuständigkeitsfeststellung weist hier aber gänzlich andere Bezugspunkte auf. Das ist nun keine neuartige Erkenntnis, sondern für die Rentenversicherungsträger jahrzehntelang geübte Praxis. Jedoch soll der folgende Beitrag zeigen, dass keineswegs routinemäßig „Schema F“ angewandt werden darf.
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