Für strukturell benachteiligte Menschen stellt sich die Frage nach einer Verbesserung ihrer Chancen für eine Einstellung, eine dauerhafte Beschäftigung und einen beruflichen Aufstieg. Eine solche Chancenverbesserung kann durch vorgegebene Quoten für Einstellungen oder Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs erfolgen, um die Teilnahme eines Mindestanteils der strukturell benachteiligten Menschen zu gewährleisten. Die rechtliche Zulässigkeit solcher Quoten beurteilt sich für den Bereich der Privatwirtschaft womöglich anders als für den öffentlichen Dienst. Für ihn gilt jedenfalls nach h. M. bei Einstellungen und Maßnahmen des beruflichen Aufstiegs das Prinzip der Bestenauslese. Für die Privatwirtschaft gilt dieser Grundsatz nicht, von § 9 Satz 1 Nr. 2 TzBfG abgesehen. Der nachfolgende Beitrag versucht, die insbesondere durch das Unionsrecht vorgegebenen Grenzen entsprechender Quotenregelungen näher auszuleuchten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-01 |
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