Die Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG hat das deutsche Beamtenrecht, und damit auch das Beamtenversorgungsrecht, zu einer – selbst für den deutschen Gesetzgeber – nahezu uneinnehmbaren „Wagenburg“ werden lassen, in der viele Privilegien sicher waren. Andererseits gab es für Beamte, die aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden waren, mit der Nachversicherung erhebliche Nachteile. Mit dem deutschen Verfassungsrecht waren sie – wie das BVerfG mehrfach entschieden hat – vereinbar. Nun zwingt eine Entscheidung des EuGH den deutschen Gesetzgeber zum Handeln. Der aber will nicht aus seiner „Wagenburg“ heraus. Das Thema bleibt spannend.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-06 |
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