Das europäische Arbeitsrecht ist Teil der Sozialpolitik und erfasst in seiner primärrechtlichen Ausgestaltung alle abhängigen Beschäftigten, unabhängig vom privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter ihres Beschäftigungsverhältnisses. Ausnahmen werden nur dort vorgesehen, wo dies aus staatsorganisatorischen Gründen geboten ist (vgl. Art. 45 Abs. 4 AEUV). Dies hat das Sekundärrecht nicht einheitlich durchgehalten, jedoch hat der EuGH die Richtlinien zum Teil auf Beamte ausgedehnt. Dieser Beitrag arbeitet die Konsistenz der Rechtsprechung mit Rücksicht auf Art. 20 GRC heraus und zeigt ihre Übertragbarkeit auf. Zudem erörtert er die Umsetzung der Richtlinien im deutschen Beamtenrecht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-04-14 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.