Das europäische Arbeitsrecht ist Teil der Sozialpolitik und erfasst in seiner primärrechtlichen Ausgestaltung alle abhängigen Beschäftigten, unabhängig vom privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter ihres Beschäftigungsverhältnisses. Ausnahmen werden nur dort vorgesehen, wo dies aus staatsorganisatorischen Gründen geboten ist (vgl. Art. 45 Abs. 4 AEUV). Dies hat das Sekundärrecht nicht einheitlich durchgehalten, jedoch hat der EuGH die Richtlinien zum Teil auf Beamte ausgedehnt. Dieser Beitrag arbeitet die Konsistenz der Rechtsprechung mit Rücksicht auf Art. 20 GRC heraus und zeigt ihre Übertragbarkeit auf. Zudem erörtert er die Umsetzung der Richtlinien im deutschen Beamtenrecht.
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