Sowohl das Unionsrecht als auch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) fordern die Mitglied-/Vertragsstaaten auf, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu treffen. Im Beschäftigungskontext sieht Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG explizit vor, dass Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen treffen, um ihre Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Im nationalen Recht wurde das Konzept der angemessenen Vorkehrungen nicht durch einen eigenständigen Legislativakt umgesetzt. Dabei bestehen mehrere Umsetzungsdefizite im Hinblick auf die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben, die in diesem Beitrag näher beleuchtet werden sollen.
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