VO (EG) Nr. 883/2004
1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 genderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persnliche Assistenz, die u. a. darin besteht, die durch die tglichen Verrichtungen einer schwerbehinderten Person verursachten Kosten zu bernehmen, um dieser wirtschaftlich inaktiven Person ein Studium zu ermglichen, nicht unter den Begriff Leistung bei Krankheit im Sinne dieser Bestimmung fllt und daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
2. Die Art. 20 und 21 AEUV verwehren es der Wohnsitzgemeinde eines schwerbehinderten Einwohners eines Mitgliedstaats, eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende persnliche Assistenz mit der Begrndung zu verweigern, dass er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhlt, um dort zu studieren.
Urteil des EuGH vom 25.7.2018, Rs. C?679/16 (A.) ECLI:EU:C:2018:601
Anmerkung von Dr. Dagmar Oppermann, Kassel
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.03.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
| Veröffentlicht: | 2019-02-04 |
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