„Kur-Reisen“ in das europäische Ausland werden immer beliebter. Anhand eines Beispiels werden die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen außerhalb der europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) herausgearbeitet. Können die Maßnahmen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher im Ausland ausgeführt werden, sind auch Einrichtungen im Ausland in die Ermessensentscheidung der Träger der Rehabilitation einzubeziehen. Ist eine Maßnahme als einzige wirksam oder hat sie einen Wirksamkeitsvorsprung, ist von einer Ermessensreduzierung auf „Null“ auszugehen. Für Maßnahmen im EU/EWR-Ausland ist keine erhöhte Wirtschaftlichkeit zu verlangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.