„Kur-Reisen“ in das europäische Ausland werden immer beliebter. Anhand eines Beispiels werden die Voraussetzungen der Gewährung von Leistungen außerhalb der europäischen Union bzw. des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) herausgearbeitet. Können die Maßnahmen bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher im Ausland ausgeführt werden, sind auch Einrichtungen im Ausland in die Ermessensentscheidung der Träger der Rehabilitation einzubeziehen. Ist eine Maßnahme als einzige wirksam oder hat sie einen Wirksamkeitsvorsprung, ist von einer Ermessensreduzierung auf „Null“ auszugehen. Für Maßnahmen im EU/EWR-Ausland ist keine erhöhte Wirtschaftlichkeit zu verlangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-04 |
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