VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009
Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Leiharbeitsunternehmen, um als in diesem Mitgliedstaat „gewöhnlich tätig“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung angesehen werden zu können, einen nennenswerten Teil seiner Tätigkeit der Überlassung von Leiharbeitnehmern für Unternehmen, die in diesem Mitgliedstaat niedergelassen und tätig sind, ausüben muss.
Urteil des EuGH vom 3.6.2021, Rs. C-784/19 („TEAM POWER EUROPE“ EOOD . /. Direktor na Teritorialna direktsia na Natsionalna agentsia za prihodite – Varna), ECLI:EU:C:2021:427 –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Becker, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2021.11.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-05 |
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