Die Kompetenz für die Organisation der Gesundheitssysteme liegt nach Art. 168 Abs. 7 AEUV bei den Mitgliedstaaten. Die Qualität der Gesundheitsversorgung in den Mitgliedstaaten ist unterschiedlich. Nehmen diese Unterschiede weiter zu, wird auch die Patientenmobilität weiter wachsen. Gegen eine zunehmende Patientenmobilität bestehen jedoch Bedenken, soweit die Sozialversicherungsträger in die Kostentragung eingebunden sind. Mit der Rechtssache Petru vs. Krankenkasse Sibiu hat der EuGH sich gegen Versuche gewehrt, die Patientenmobilität einzuschränken. Der folgende Beitrag nimmt diesen Fall zum Anlass, sich noch einmal mit der Einschränkung der Patientenmobilität auseinanderzusetzen.
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