Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Verordnung (EG) Nr. 883/2004
1. Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008, ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die in § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (Sechstes Buch) vorgesehene Erziehungsrente, die im Todesfall dem geschiedenen Ehegatten des Verstorbenen zum Zweck der Erziehung der Kinder dieses geschiedenen Ehegatten gewährt wird, „Alters- oder Invaliditätsrenten [sowie] Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit“ im Sinne dieser Vorschrift der Verordnung nicht gleichgestellt werden kann.
2. Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die in § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs (Sechstes Buch) vorgesehene Erziehungsrente unter den Begriff „Rente“ im Sinne dieses Artikels fällt.
Urteil des EuGH vom 27. 2. 2014, Rs. C-32/13 Petra Würker ./. Familienkasse Nürnberg –
Anmerkung von Prof. Dr. Franz Ruland, München
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-03 |
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